Hier finden Sie eine Auswahl an häufig gestellten Fragen. Für Antworten zu weiteren Fragen rund um die „Abschließende Arbeit“ navigieren Sie bitte zu den jeweiligen Menüpunkten auf dieser Website.
Fragen & Antworten
Grundlagen
Ist die abschließende Arbeit an AHS verpflichtend?
Das Prüfungsgebiet „abschließende Arbeit“ ist die erste Säule der kompetenzorientierten Reifeprüfung an AHS. Bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 kann anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung gewählt werden.
Schülerinnen und Schüler, die keine abschließende Arbeit erstellen möchten, geben diese Entscheidung der Schulleitung in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner schriftlich bekannt. Die Anmeldezahlen sind durch die Schule an die Bildungsdirektion zu melden.
Die Wahl der konkreten Prüfungsgebiete für die Reifeprüfung erfolgt gemäß Bestimmungen der Prüfungsordnung AHS in der letzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner.
Diese Regelungen gelten auch für die AHS für Berufstätige.
Was bedeutet "vorwissenschaftliches Niveau"?
Die abschließende Arbeit orientiert sich je nach Ausrichtung an einer wissenschaftlichen oder gestalterischen bzw. künstlerischen Methode. Für die Recherchearbeit und Verschriftlichung sind in allen Formen der abschließenden Arbeit die Regeln der “guten wissenschaftlichen Praxis” einzuhalten. Im Unterschied zu einer wissenschaftlichen Arbeit steht bei der abschließenden Arbeit nicht neuer Erkenntnisgewinn im wissenschaftlichen Sinn im Vordergrund, sondern die Beantwortung einer Fragestellung unter Anwendung der wichtigsten Regeln der Wissenschaftlichkeit.
Bis wann muss die Wahl der konkreten Prüfungsgebiete für die Reifeprüfung erfolgen?
Die Wahl der konkreten Prüfungsgebiete für die Reifeprüfung erfolgt gemäß Bestimmungen der Prüfungsordnung AHS bis spätestens 15. Jänner in der letzten Schulstufe.
Diese Regelungen gelten auch für die AHS für Berufstätige.
Bis zu welchem Schuljahr kann an AHS anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abgelegt werden?
Diese Möglichkeit besteht bis einschließlich des Schuljahres 2028/29. Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schülerinnen der vorletzten Schulstufe im Schuljahr 2027/28 letztmalig der Schulleitung bis spätestens 15. Jänner schriftlich bekannt geben können, dass sie anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchten.
Welche Regelungen gelten für Externistinnen und Externisten?
Es gilt die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Entscheidung über die Zulassung gültige Rechtslage.
Kann eine abschließende Arbeit an der AHS von mehreren Schülerinnen und Schülern gemeinsam umgesetzt werden?
Es ist möglich, dass Schülerinnen und Schüler bei der Wahl ihres Themas von einem gemeinsamen “Dachthema” ausgehen. Sie können unterschiedliche Aspekte bearbeiten und dafür unterschiedliche Zugänge und/oder Formate wählen. Die Themeneinreichung (Erwartungshorizont) sowie die Zustimmung zur jeweiligen Themenstellung durch die Schulleitung müssen individuell erfolgen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Leistung einer Schülerin bzw. eines Schülers eindeutig zuordenbar und somit auch beurteilbar ist.
Können auch Kandidatinnen und Kandidaten, die das Prüfungsgebiet “Abschließende Arbeit” wiederholen oder nicht angetreten sind, die abschließende Arbeit durch ein anderes Prüfungsgebiet ersetzen oder eine gestalterische bzw. künstlerische Arbeit wählen?
Nein, diese Möglichkeit besteht nur für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe besuchen (bzw. für Studierende an Abendgymnasien, die im Schuljahr 2024/25 zur Reifeprüfung zugelassen werden).
Können Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre abschließende Arbeit nicht abgegeben haben oder deren Arbeit negativ bzw. nicht beurteilt wurde, die abschließende Arbeit durch ein anderes Prüfungsgebiet ersetzen?
Die Möglichkeit, die abschließende Arbeit durch ein anderes Prüfungsgebiet zu ersetzen, besteht hier nicht. Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission hat eine neue Themenfestlegung zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
Welche Maßnahmen wirken der missbräuchlichen Verwendung von generativen KI-Tools entgegen?
Die Nutzung von KI-Tools im Rahmen der Erstellung der Arbeit ist zu dokumentieren (siehe dazu Handreichung).
Besteht der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung von KI-Tools, so lässt sich diesem durch gezielte Fragestellungen im Zuge der Diskussion der Arbeit nachgehen. Die Dauer der Präsentation und Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
Mögliche Ausrichtungen einer abschließenden Arbeit
Welche Möglichkeiten zur Durchführung der abschließenden Arbeit stehen an der AHS zur Wahl?
Die Schülerinnen und Schüler können einen forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Zugang wählen.
Die abschließende Arbeit besteht entweder aus
- einer schriftlichen Arbeit, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskommission oder
- dem Ergebnis eines Prozesses und der schriftlichen Dokumentation dieses Prozesses einschließlich deren Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission.
Dem Ergebnis des Prozesses hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.
Alle Formen der abschließenden Arbeit beinhalten die Präsentation und Diskussion des Arbeitsergebnisses.
Wie sieht eine gestalterische bzw. künstlerische Arbeit aus?
Bei gestalterischen oder künstlerischen Arbeiten sollen erworbene Fertigkeiten, Gestaltungsmittel und Techniken angewendet sowie Kreativität gezeigt werden.
Eine gestalterische oder künstlerische Arbeit umfasst drei Teile:
- das Ergebnis eines gestalterischen oder künstlerischen Prozesses: ein Medienprodukt (z.B. eine Folge eines Podcast und deren Einbettung in das Gesamtkonzept einer Podcast-Reihe, eine Videoreportage), ein musikalisches oder künstlerisches Werk (z.B. eine Komposition oder eine Skulptur) bzw. eine musikalische oder künstlerische Darbietung (z.B. ein Konzertprogramm).
- die Dokumentation des Entstehungsprozesses: Diese enthält Hintergrundinformationen, Ergebnisse von Recherchen, Details zur gewählten Methodik (z.B. auch die Entscheidungsfindung bei wichtigen Fragen im Arbeitsprozess).
- Auch künstlerische oder gestalterische Arbeiten sind in einer Präsentation und Diskussion der Prüfungskommission darzulegen. Dabei wird das Produkt/das Werk/die Darbietung in Beziehung zu den Ausführungen in der Dokumentation gesetzt. Im Rahmen der Diskussion beantwortet der Kandidat bzw. die Kandidatin Fragen zur Ausrichtung und zum Entstehungsprozess der Arbeit.
Was ist unter einer forschenden Arbeit zu verstehen?
Eine forschende Arbeit kann eine schriftliche Arbeit unter Beschreibung der angewandten Methoden und Reflexion der Ergebnisse oder das Ergebnis eines forschenden Prozesses unter Nutzung von medialen Formaten sein.
Eine forschende Arbeit geht dabei über das Zusammentragen von Informationen aus diversen Quellen im Sinne einer zusammenfassenden Wiedergabe hinaus. Zur Beantwortung der Fragestellung der forschenden Arbeit und der davon abgeleiteten Leitfragen müssen jedenfalls angemessene Methoden zur Anwendung kommen, deren Durchführung eine deutliche Eigenleistung der Schülerinnen und Schüler erfordert, die über eine bloße Reproduktion („reine Literaturarbeit“) hinausgeht.
Die Arbeitstechniken und Methoden richten sich dabei nach der jeweiligen Fragestellung und stellen eine Heranführung an die Vorgehensweisen unterschiedlicher Fachdisziplinen dar.
Schülerinnen und Schüler arbeiten demgemäß fragengeleitet und systematisch und zeigen, dass sie in der Lage sind, kompetent mit Quellen und Informationen umzugehen. Sie können recherchieren, Quellen bewerten, Inhalte aus Quellen entnehmen, sie zusammenfassen, vergleichen und analysieren. Sie sammeln und dokumentieren Daten, werten sie aus und setzen sich kritisch mit dem erhobenen Material auseinander. Die Ausführungen unter Arbeitsweisen und Methoden bieten dazu vielfältige Anregungen und Unterstützung.
Kann eine abschließende Arbeit als reine Literaturarbeit verfasst werden?
Der Anspruch an eine abschließende Arbeit an AHS geht über das Zusammentragen von Informationen aus diversen Quellen im Sinne einer zusammenfassenden Wiedergabe hinaus. Zur Beantwortung der Fragestellung der abschließenden Arbeit und der davon abgeleiteten Leitfragen müssen jedenfalls angemessene Methoden zur Anwendung kommen, deren Durchführung eine deutliche Eigenleistung der Schülerinnen und Schüler erfordert, die über eine bloße Reproduktion („reine Literaturarbeit“) hinausgeht.
Die Arbeitstechniken und Methoden richten sich dabei nach der jeweiligen Fragestellung und stellen eine Heranführung an die Vorgehensweisen unterschiedlicher Fachdisziplinen dar.
Schülerinnen und Schüler arbeiten demgemäß fragengeleitet und systematisch und zeigen, dass sie in der Lage sind, kompetent mit Quellen und Informationen umzugehen. Sie können recherchieren, Quellen bewerten, Inhalte aus Quellen entnehmen, sie zusammenfassen, vergleichen und analysieren. Sie sammeln und dokumentieren Daten, werten sie aus und setzen sich kritisch mit dem erhobenen Material auseinander.
Die Ausführungen unter Arbeitsweisen und Methoden bieten dazu vielfältige Anregungen und Unterstützung.
Themensuche - Erwartungshorizont - Einreichung
Wie gestaltet sich der Prozess der Themenfindung und -konkretisierung für Schülerinnen und Schüler der siebten Klassen?
Schülerinnen und Schüler der siebten Klassen bzw. der vorletzten Schulstufe geben der Schulleitung bis spätestens 15. Jänner schriftlich bekannt, ob sie anstelle der abschließenden Arbeit eine zusätzliche schriftliche oder mündliche Teilprüfung ablegen möchten.
Falls Schülerinnen und Schüler eine abschließende Arbeit schreiben, beginnen sie mit der Themenkonkretisierung und Themenfestlegung (Entwicklung des Erwartungshorizonts), unterstützt durch die betreuende Lehrperson.
Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung mit der betreuenden Lehrperson vereinbarte Erwartungshorizont ist nach der Zustimmung der betreuenden Lehrperson von der Schulleitung bis spätestens Ende März der vorletzten Schulstufe über das ABA-Portal zur Zustimmung vorzulegen.
Die Schulleitung erteilt bis Ende April der vorletzten Schulstufe ihre Zustimmung oder verlangt unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas.
Wie sieht der Erwartungshorizont aus, der für die Einreichung erstellt wird?
Im Erwartungshorizont werden wichtige Eckpunkte der Arbeit abgesteckt.
Informationen zur Erstellung des Erwartungshorizonts finden sich hier.
(*) Angaben gelten für gestalterische bzw. künstlerische Arbeiten.
Welches Thema kann gewählt werden?
Bei der Wahl eines Themas für die abschließende Arbeit ist zu beachten, dass dieses dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechen muss. Ein Thema kann bearbeitet werden, wenn die Betreuerin/der Betreuer und die Schulleitung ihre Zustimmung erteilen. Die abschließende Arbeit ist nicht an einen speziellen Unterrichtsgegenstand gebunden.
Bis wann müssen Themenstellung und Erwartungshorizont eingereicht werden?
Das Thema sowie der im Zuge der Themenfindung mit der betreuenden Lehrperson vereinbarte Erwartungshorizont sind bis Ende März der vorletzten Schulstufe der Schulleitung zur Zustimmung vorzulegen.
Wer muss bis wann die eingereichte Themenstellung akzeptieren?
Die Schulleitung erteilt, nachdem die betreuende Lehrperson das Thema akzeptiert hat, bis Ende April der vorletzten Schulstufe ihre Zustimmung oder lehnt die Themeneinreichung ab.
Was passiert, wenn die Schulleitung einer Themeneinreichung nicht zustimmt?
Stimmt die Schulleitung einer Themeneinreichung nicht zu, wird der Schülerin bzw. dem Schüler eine Nachfrist gesetzt, innerhalb derer ein neues Thema vorzulegen ist.
Welche Bestimmungen in Bezug auf die Themengenehmigung gelten, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die 7. Klasse wiederholt?
Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die vorletzte Schulstufe wiederholt, hat im 1. Semester ein neuer Prozess der einvernehmlichen Themenfestlegung zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und einer betreuenden Lehrperson zu erfolgen. Ein bereits genehmigtes Thema kann unter Beibehaltung der Betreuungsperson weitergeführt werden, es kann aber auch ein neues Thema mit einer neuen Betreuungsperson zur Bewilligung eingereicht werden.
Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 kann die Schülerin oder der Schüler eine weitere Klausurarbeit aus den in § 12 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 27 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben.
Bleibt bei einem Schulwechsel ein bereits genehmigtes Thema erhalten?
Bei einem Schulwechsel bleibt ein bereits genehmigtes Thema erhalten. Da eine Übernahme des Datensatzes technisch nicht vorgesehen ist, muss das Thema von der neuen Schule neu eingereicht werden. Dafür ist eine Kontaktaufnahme mit dem VSD der alten Schule erforderlich.
Die Kontakt-E-Mailadresse kann bei Bedarf vom Support (E-Mail: support-aba@aba.bildung.gv.at / Tel.: +43 664 851 3000) beauskunftet werden. Die Betreuungsperson muss in diesem Fall ebenfalls neu angelegt werden.
Sollte mit dem Schulwechsel auch das Wiederholen der 7. Klasse verbunden sein, kann in der 7. Klasse der neuen Schule ein neues Thema eingereicht werden. Siehe dazu FAQ Welche Bestimmungen in Bezug auf die Themengenehmigung gelten, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die 7. Klasse wiederholt?
Wann kann die abschließende Arbeit im Falle einer Wiederholung des Prüfungsgebiets oder einer späteren Erstabgabe eingereicht werden?
Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche oder bis zum fünften Unterrichtstag im Dezember oder bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters abzugeben. Die Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.
Kann eine schriftliche oder praktische Arbeit, die im Rahmen eines (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstands oder eines (schulautonomen) Pflichtgegenstands erstellt wurde/wird, als abschließende Arbeit eingereicht werden?
Die abschließende Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen.
Es ist nicht möglich, eine schriftliche oder praktische Arbeit, die für die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in einem Unterrichtsgegenstand herangezogen wurde/wird, als abschließende Arbeit einzureichen.
Die abschließende Arbeit und deren Abgabe
Welche Richtlinien gibt es für die Dokumentation des Entstehungsprozesses bei gestalterischen bzw. künstlerischen Arbeiten?
Die Dokumentation des Entstehungsprozesses hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.
Sie enthält Hintergrundinformationen, Ergebnisse von Recherchen und Details zur gewählten Methodik, wie auch zur Entscheidungsfindung bei wichtigen Fragen im Arbeitsprozess. Die eigene praktische Arbeit wird dabei im Kontext des Genres/der künstlerischen Gattung verortet, Bezüge zu Arbeiten ähnlicher Art werden hergestellt und der Entstehungsprozess wie auch seine Ergebnisse werden reflektiert. Die erwartete Zeichenzahl der Dokumentation ist abhängig vom Arbeitsaufwand für das gestalterische bzw. künstlerische Projekt und ist individuell abzustimmen. Die Elemente der Dokumentation sind hier genauer beschrieben.
Können anfallende Material- oder Produktionskosten bei einer forschenden oder gestalterischen bzw. künstlerischen abschließenden Arbeit der Schule in Rechnung gestellt werden?
Nein, das ist nicht möglich. Es ist jedoch nach Rücksprache mit der Schulleitung vorstellbar, dass Schülerinnen und Schüler beispielsweise für Ton- oder Bildaufnahmen und -bearbeitungen das technische Equipment der Schule vor Ort oder das Laborequipment mitbenutzen können. Auch Räumlichkeiten zum Arbeiten (z.B. Zeichensaal) können nach Rücksprache mit der Schulleitung für künstlerische Produktionsprozesse zeitweilig nach Möglichkeiten des Standortes zur Verfügung gestellt werden.
Welche Bestimmungen gibt es zur Länge der schriftlichen Arbeit bzw. zur Dokumentation des Entstehungsprozesses im Falle einer gestalterischen bzw. künstlerischen Arbeit?
Eine Mindest- oder Höchstgrenze des Umfangs der schrifltichen Arbeit bzw. der Dokumentation des Entstehungsprozesses ist in der Prüfungsordnung AHS nicht festgelegt. Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.
Die abschließende Arbeit soll Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Fähigkeiten, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.
Gibt es eine Verpflichtung zur Verwendung von geschlechtsspezifischen bzw. geschlechtsneutralen Formulierungen?
Eine gendersensible Verwendung von Sprache ist anzustreben. Der entsprechende Leitfaden „Geschlechtergerechte Sprache“ im Wirkungsbereich des BMBWF ist HIER zu finden. Eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und betreuender Lehrperson erfolgt bereits in der Phase des Contractings. Eine generelle Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht. Die Verwendung von geschlechtsspezifischen bzw. geschlechtsneutralen Formulierungen ist nicht beurteilungsrelevant.
Wie viel und welche Literatur wird benötigt, um ein Thema zu bearbeiten?
Wie viel und welche Literatur verwendet werden muss, hängt vom Ziel der abschließenden Arbeit, den Leitfragen, ggf. der Hypothese sowie den angestrebten Methoden ab.
Schülerinnen und Schüler weisen in der abschließenden Arbeit ihre Informationskompetenz nach, indem sie zeigen, dass sie in der Lage sind, möglichst aktuelle Quellen aufzufinden, deren Qualität bzw. Seriosität zu bewerten, diverse Quellenarten zu unterscheiden und die Brauchbarkeit einer Quelle zur Beantwortung der Leitfragen oder zur Umsetzung des gestalterischen bzw. künstlerischen Vorhabens zu überprüfen. Die abschließende Arbeit darf sich jedenfalls nicht in einer rein kompilatorischen Verarbeitung von Informationsquellen erschöpfen.
Detaillierte Ausführungen dazu finden Sie in der FAQ Kann eine abschließende Arbeit als reine Literaturarbeit verfasst werden?
Kann sich eine Arbeit ausschließlich auf Internetquellen stützen?
Grundsätzlich kann jede Medienart als Ressource herangezogen werden. Entscheidend für die Brauchbarkeit der Quelle ist ihre Qualität. Bei Internetquellen ist besonders auf die Einhaltung der CARS-Kriterien zu achten. Näheres zur Bewertung von Internetquellen finden Sie unter Literatur recherchieren und bewerten / Internetquellen bewerten.
Welche Zitierweise ist zu verwenden?
Die Wahl der Zitierweise ist grundsätzlich freigestellt und wird mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer vereinbart. Die vereinbarte Zitierweise muss in der gesamten Arbeit korrekt und konsequent angewendet werden. An vielen Schulstandorten gibt es einheitliche Richtlinien bezüglich der Zitierweise.
Die Wahl der Zitierweise ist grundsätzlich freigestellt und wird mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer vereinbart. Die vereinbarte Zitierweise muss in der schriftlichen Arbeit bzw. in der Dokumentation des Entstehungsprozesses korrekt und konsequent angewendet werden. Näheres dazu finden Sie unter Zitieren. An vielen Schulstandorten gibt es einheitliche Richtlinien bezüglich der Zitierweise.
Welche Folgen hat es, wenn die Schülerin bzw. der Schüler die schriftliche Arbeit bzw. das Ergebnis einer gestalterischen oder künstlerischen Arbeit und die Dokumentation des Entstehungsprozesses nicht zeitgerecht abgibt?
Wird die schriftliche Arbeit bzw. das Ergebnis einer gestalterischen oder künstlerischen Arbeit und die Dokumentation des Entstehungsprozesses nicht zeitgerecht bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form abgegeben, so wird die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat nicht zur Präsentation und Diskussion zum dafür vorgesehenen Prüfungstermin zugelassen.Auf Antrag des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin ist dieser bzw. diese gemäß SchUG § 36a (2) zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Das Gesetz sieht dafür keine Befristung vor.
Beschreibung und Gesamtbeurteilung der abschließenden Arbeit
Wann liegt ein Plagiat vor?
Das Auffinden von wörtlichen Übereinstimmungen bedeutet nicht automatisch das Vorliegen eines Plagiats. Die Plagiatssoftware ist als Tool zu verstehen, das der Qualitätskontrolle dient. Es handelt sich nicht um eine übergeordnete Instanz bei der Entscheidung, ob ein Plagiat vorliegt oder nicht. Eine sorgfältige Überprüfung der Übereinstimmungen durch die betreuende Lehrperson ist essentiell.
Die Letztentscheidung, ob ein Plagiat vorliegt, liegt bei der Prüfungskommission.
Eine abschließende Arbeit kann jedenfalls nur dann als plagiiert bezeichnet werden, wenn die Übernahme fremder Quellen (in wörtlicher Wiedergabe oder in Paraphrase) OHNE entsprechende Zitate bzw. Verweise (Vgl.) vorsätzlich, systematisch und in wesentlichen Teilen der Arbeit erfolgt ist.
Wie erfolgt die Plagiatsüberprüfung im ABA-Portal?
Im ABA-Portal eingereichte Arbeiten werden automatisch durch eine Plagiatssoftware überprüft. Dieser Vorgang kann bis zu 48 Stunden dauern. Ist die Plagiatsüberprüfung abgeschlossen, erhält die Betreuungsperson Zugriff auf den Plagiatsbericht und kann mithilfe diverser Filterfunktionen den vorgeschlagenen "Ähnlichkeitsprozentsatz" kritisch prüfen und interpretieren. Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass eine Plagiatsüberprüfungssoftware der Betreuungsperson nicht die Entscheidung darüber abnehmen kann, ob es sich bei einer Arbeit um ein Plagiat handelt oder nicht. Diese Entscheidung muss die Betreuerin/der Betreuer selbst treffen. Dabei muss beachtet werden, dass die Software i.d.R. nur jene Textstellen ausfindig macht, die online verfügbar sind.
Erkennt die Plagiatssoftware des ABA-Portals auch KI-generierte Texte?
Die Plagiatssoftware kann nur Übereinstimmungen im klassischen Sinn überprüfen. KI-generierte Texte können nach dem aktuellen Stand der Technik nicht ausgewiesen werden. Die Verwendung von KI-Tools muss von der Schülerin/dem Schüler nachweislich dokumentiert werden, unabhängig davon, in welcher Phase des Arbeitsprozesses sie zum Einsatz kommen. Die Handreichung Die Verwendung KI-basierter Tools beim Erstellen abschließender Arbeiten – Potenziale, Risiken und beurteilungsrelevante Aspekte bietet hierzu grundlegende Informationen.
Was ist im Falle eines Plagiatsverdachts zu tun?
Die Betreuerin/der Betreuer hat bei der Beschreibung der Arbeit (Ausfüllen des Beurteilungsrasters) das Ergebnis der Plagiatsprüfung zu berücksichtigen.
Besteht Plagiatsverdacht, ist der ausgedruckte Plagiatsbericht der Beschreibung der abschließenden Arbeit (Beurteilungsraster) beizulegen. Die Kandidatin/der Kandidat wird auch in diesem Fall zur Präsentation und Diskussion zugelassen, sodass die Prüfungskommission die Eigenleistung der Kandidatin/des Kandidaten überprüfen und beurteilen kann. Die Dauer der Präsentation und Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
Welche Konsequenzen hat eine vorgetäuschte Leistung?
Wenn die Prüfungskommission zur Ansicht kommt, dass die Bearbeitung des Themas nicht korrekt erfolgt ist und sich der Plagiatsverdacht bestätigt, wird die Arbeit als vorgetäuschte Leistungnicht beurteilt. Die Kandidatin/der Kandidat muss das Prüfungsgebiet "Abschließende Arbeit" wiederholen und ein neues Thema einreichen.
Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission hat gemäß Prüfungsordnung § 8 Abs. 3 eine neue Themenfestlegung gemäß Prüfungsordnung § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
Nach Abschluss der letzten Schulstufe ist keine kontinuierliche Betreuung mehr vorgesehen.
Welche Folgen hat es, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die schriftliche Arbeit zeitgerecht abgegeben hat, zur Präsentation und Diskussion aber nicht erscheint?
In diesem Fall kann das Prüfungsgebiet “Abschließende Arbeit” noch nicht beurteilt werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann beim nächsten Prüfungstermin zur Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit antreten. Erst dann kann das Prüfungsgebiet “Abschließende Arbeit” einer Beurteilung unterzogen werden.
Welche Folgen hat eine negative Beurteilung des Prüfungsgebiets "Abschließende Arbeit"?
Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss im Einvernehmen mit der zukünftigen Prüferin bzw. dem zukünftigen Prüfer eine neue Themenstellung vorlegen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
Nach Abschluss der letzten Schulstufe ist keine kontinuierliche Betreuung mehr vorgesehen.
Wie oft kann das Prüfungsgebiet “Abschließende Arbeit” wiederholt werden?
Wurde das Prüfungsgebiet „abschließende Arbeit“ wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin höchstens drei Mal zur Wiederholung zuzulassen.
Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung hat eine neue Themenfestlegung gemäß PO § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.